Vereinssatzung

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Satzung der Nordhäuser Schützenkompanie von 1420 e.V. 
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: 
Nordhäuser Schützenkompanie von 1420 e.V.
und hat seinem Sitz in 99734 Nordhausen, Zum Schützenhaus 43. Er ist in das Vereinsregister beim 
Kreisgericht Nordhausen eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein setzt die Tradition des Nordhäuser Schützenwesens und der Nordhäuser Schützenkompanie fort.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten 
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Erhalt und Pflege des Schützenbrauchtums
• sportliche Übungen und Leistungen
• schießsportliche Veranstaltungen
• Jugendarbeit im Rahmen des Sports.
Die Mitglieder der Nordhäuser Schützenkompanie von 1420 e.V. sind im Thüringer Schützenbund e.V. 
und/oder in einem anderen anerkannten Schießsportverband integriert.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Bürgerin und jeder Bürger ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
Im Interesse der Nachwuchsförderung können Jugendliche ab 12. Lebensjahr mit schriftlichem 
Einverständnis der Erziehungsberechtigten Mitglied der Jugendabteilung der Nordhäuser 
Schützenkompanie von 1420 e.V. werden. 
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf dem dafür vorgesehenen Aufnahmeformular zusammen mit einem 
Paßfoto beim Vorstand der Nordhäuser Schützenkompanie von 1420 e.V. einzureichen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des neuen Mitgliedes in die Nordhäuser Schützenkompanie, 
in der nächsten Vorstandsitzung die 6 Monate, ab dem Datum nach Eingang des Aufnahmeantrages erfolgt. 
Für die Aufnahme müssen 2/3 der Mitglieder des Vorstandes ihre Stimme abgeben.
Gegen einen abschlägigen Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen das Recht der 
Beschwerde zu. Die nächste Mitgliederversammlung fällt die endgültige Entscheidung bei einfacher 
Stimmenmehrheit. 
Mitglieder die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Beschluss der 
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den in der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beitrag zu 
zahlen. 
Haben Mitglieder des Vereins Familienangehörige, die ebenfalls in den Verein aufgenommen wurden und 
mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, so zahlen diese Familienmitglieder nur die Hälfte des 
beschlossenen Beitrages.
Die Mitglieder sind verpflichtet das Vereinsleben zu fördern.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der schriftlich zu erklären ist und nur am Ende des 
Geschäftsjahres erfolgen kann. 
Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch Tod des Mitgliedes.
Ausschluss kann erfolgen:
• bei 12-monatigem Beitragsrückstand
• bei Verstoß gegen die Satzung und Interessen des Vereins auf Beschluss des Vorstandes. Für den 
Ausschluss müssen 2/3 der Mitglieder des Vorstandes ihre Stimme abgeben.
Über den Ausschluss hat der Betroffene das Recht der Beschwerde, die schriftlich innerhalb von 4 Wochen 
nach Bekanntwerden des Ausschlusses beim Vorstand einzureichen ist. Die endgültige Entscheidung über 
den Ausschluss trifft die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss müssen 
mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder ihre Stimme abgeben.
§5 
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern der Nordhäuser Schützenkompanie werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge 
wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
§6
Organe des Vereines
Die Organe der Nordhäuser Schützenkompanie von 1420 e.V. sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Erweiterter Vorstand
§7
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB der Nordhäuser Schützenkompanie von 1420 e.V. besteht aus:
• Erster Vorsitzender
• Zweiter Vorsitzender
• Schatzmeister
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt. Die Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Die Wahl des 
Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird durch den 
Ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei der
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§7a
Der Erweiterte Vorstand
Der Erweiterte Vorstand der Nordhäuser Schützenkompanie von 1420 e.V. besteht aus dem Vorstand sowie 
aus:
• Schriftführer
• zwei Sportleiter
• Webadministrator
• Jugendleiter
Das Amt eines erweiterten Vorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt. Die Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Die 
Wahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Sollte ein erweiterter 
Vorstandsposten nicht besetzt sein, werden die Aufgaben von den verbleibenden Mitgliedern des 
erweiterten Vorstands wahrgenommen.
Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Rahmen von Sitzungen des 
Erweiterten Vorstands übt dieser seine beratende Funktion gegenüber dem Vorstand aus. Darüber hinaus 
nimmt er die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung und Geschäftsordnung innerhalb des Vereins 
übertragen wurden.
§8
Geschäftsordnung
Die Durchführung des Geschäfts-, Schießsport- und Vereinsbetriebes wird in der Geschäftsordnung 
festgelegt, die vom erweiterten Vorstand beschlossen wird.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins. Sie ist im 1. Quartal des 
Geschäftsjahres durchzuführen und ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (zulässig ist auch E-Mail) mit einer Frist von vier Wochen vor dem 
Versammlungstermin. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels bzw. dem Absendedatum der EMail. Eine Mitteilung der Beschlussgegenstände (Tagesordnungspunkte) ist bei der Einladung nicht erforderlich. 
Die Mitglieder können bis zu drei Wochen vor dem Termin der Versammlung Anträge zur Tagesordnung 
beim Vorstand einreichen, über die Wirksam beschlossen werden kann. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung per E-Mail mitgeteilt oder über die Internetseiten des Vereins bekannt gegeben. 
Die Tagesordnung kann des Weiteren auch während der Mitgliederversammlung auf Antrag und Beschluss 
der Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch weitere Beschlussvorlagen wirksam erweitert werden. 
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder 
wenn 15 Prozent der Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich verlangen.
Ordentliche Mitglieder in diesem Sinne sind alle Mitglieder, außer den Jugendmitgliedern. Während der 
Jahreshauptversammlung, hat der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit im vergangenen 
Geschäftsjahr abzulegen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Durchführung der Wahlen
• Entscheidung über Anträge
Bei Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ansonsten entscheidet 
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter 
fest. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 5 Prozent der Mitglieder dies verlangen. Über die 
Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.
§10
Vereinsvermögen
Zum Vermögen der Nordhäuser Schützenkompanie zählen die entrichteten Mitgliedsbeiträge, Spenden, 
Sachwerte, Inventar und Liegenschaften.
§11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Nordhäuser Schützenkompanie von 1420 e.V. kann nur auf einer zu diesem Zwecke 
einberufenen Versammlung, in geheimer Abstimmung, mit 2/3 der Stimmen der anwesenden ordentlichen 
Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des 
Vereins an die Stadt Nordhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu 
verwenden hat.
Satzungsfassung vom 03.02.2023

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